Bienenzuchtverein

Statuten

Satzungen des Bienenzuchtverein Rodaun

I Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Name und Sitz des Vereines

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen Bienenzuchtverein Rodaun (im folgenden kurz Verein genannt) und hat seinen Sitz in Wien.
  2. Der Verein übt seine Tätigkeit als selbständiger Verein aus, jedoch unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus seiner Mitgliedschaft zum Landesverband für Bienenzucht in Wien ergeben.

Ziele des Vereines

§ 2

  1. Die Tätigkeit des Vereines ist auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet.
  2. Das Ziel des Vereines ist die Förderung der Bienenzucht, der Bienenhaltung und der Wahrung und Vertretung aller Interessen der Imker und allen interessierten Personen.
  3. Die Aufgaben erstrecken sich darüber hinaus, auf die Wahrung einer natürlichen, gesunden und blühenden Umwelt um den Honigbienen, den anderen Bestäubungsinsekten und den Menschen die Flora und Fauna zu bewahren.
  4. Ziel ist es, durch ausreichend lokal situierte sanfte Bienenvölker die Bestäubung der Pflanzen sicherzustellen und damit einen Beitrag für die Landwirtschaft, den Obst- und Gartenbau und den Kleingarten- und den Siedlerwesen zu geben.

Aufgaben des Vereines

§ 3

1) Zur Erfüllung der Ziele des Vereines (§ 2) obliegen dem Vereine insbesondere folgende Aufgaben:[nbsp]

  1. Die Bienenzucht durch Schulung, Vorträge, Königinnenzucht, Trachtverbesserung zu unterstützen, und die Bienenvölkerwanderungen zu fördern.
  2. Den Unterricht über Bienen an Lehranstalten im Lande zu fördern und Neuimker beim Beginn der Bienenhaltung zu unterstützen.
  3. Die Erstattung von Vorschlägen zur Bestellung für die Organe der Seuchenbekämpfung.
  4. Beobachtungsstationen, Königinnenzuchtstände und Belegstellen zu errichten und zu fördern.
  5. Alle Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, dass Bienenseuchen verhütet und ausgebrochene Seuchen bekämpft werden.
  6. Die Reinerhaltung der Bienen der Rasse Carnica (Apis mellifera carnica).
  7. Bienenwirtschaftliche Ausstellungen zu veranstalten bzw. deren Abhaltung zu fördern und dazu Preisrichter zu bestellen.
  8. Auszeichnungen und Anerkennungen für verdienstvolle Leistungen auf dem Gebiete der Bienenzucht vorzuschlagen und zu verleihen.
  9. Den Absatz von Bienen und Produkten zu fördern und Qualitätsprogramme und Qualitätskennzeichen zu unterstützen.
  10. Kinder und Jugendliche über die Bienen zu informieren und den Stellenwert der Bienenhaltung in der Natur näher zu bringen. Informationsveranstaltungen über die Bienenzucht und deren Produkte für Nicht-Imker abzuhalten und Berichte in Medien zu unterstützen und zu fördern.
  11. Freiwillige Mitarbeit an der Erhaltung der Bestände der Bestäubungsinsekten insbesondere der Honigbienen aber auch der Hummeln, Wildbienen, Schwebefliegen, Schmetterlingen und anderen nützlichen Insekten.
  12. Die Interessen der Mitglieder des Vereines bei den Imkerverbänden und den öffentlichen Stellen zu vertreten.

Fachorganisation

§ 4

Als Fachorganisation der Wiener Landwirtschaftskammer übt der Landesverband das fachliche Überwachungsrecht aus. Insbesondere steht ihm die Befugnis zu, für die Durchführung der getroffenen Anordnungen und Verfügungen der Wiener Landwirtschaftskammer in den Mitgliedsvereinen zu sorgen.

Mittel des Vereines

§ 5

Die Beschaffung der vom Verein benötigten Geldmittel erfolgt insbesondere durch:

  1. Jahresbeiträge der Mitglieder
  2. Beitrittsgebühren
  3. Sonstige Beiträge der Imker
  4. Fördergelder von öffentlichen Stellen
  5. Zuwendungen von privaten Einrichtungen
  6. Spenden
  7. Erträge aus Veranstaltungen und Vermögenswerten
  8. Erbschaften, Legate und Stiftungen[nbsp]

Mitgliedschaft

§ 6

  1. Die Vereinsmitglieder sind ordentliche Mitglieder oder unterstützende Mitglieder. Neben den physischen Personen können auch juristische Personen Mitglieder werden.
  2. Die ordentlichen Mitglieder werden durch das Leitungsorgan aufgenommen. Es stehen ihnen alle satzungsmäßigen Rechte im Verein zu, so insbesondere die satzungsgemäße Mitwirkung an den Beschlussfassungen, die Wählbarkeit zu Vereinsfunktionen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Den unterstützenden Mitgliedern steht es frei, sich der Vereinseinrichtungen zu bedienen und an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
  4. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung des Vereins ernannt werden.
  5. Die ordentlichen Mitglieder bestätigen bei der Antragserstellung die Anerkennung der Statuten. Nach der Aufnahme erhalten die Mitglieder einen Mitgliedsnachweis.

Ende der Mitgliedschaft

§ 7

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod eines Mitgliedes
    2. durch Austritt
    3. durch Ausschluss
  2. Der freiwillige Austritt ist von den Mitgliedern des Vereines bis längstens 31. Oktober des laufenden Kalenderjahres schriftlich anzuzeigen.
  3. Mitglieder, die den Zielen des Vereines, seinen Weisungen, Anordnungen und Beschlüssen beharrlich zuwiderhandeln, ihre Pflichten wiederholt missachten oder mit der Entrichtung der vorgeschriebenen Beiträge trotz nachweislich erfolgten schriftlicher Mahnungen länger als bis zum 31. Oktober des Jahres im Rückstand bleiben, können mit schriftlichen Beschluss des Leitungsorgans ausgeschlossen werden.

Rechte der Mitglieder

§ 8

  1. Den Vereinsmitgliedern steht das Recht zu:
    1. an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen;
    2. Anfragen oder Anträge in Vereinsangelegenheiten zu stellen;
    3. die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;
    4. sich der Vereinsseinrichtungen zu bedienen;
    5. die Anfechtung von Vereinsbeschlüssen innerhalb eines Jahres zunächst an der Schlichtungsstelle, dann an das Gericht.
  2. Mindestens 10 % der Mitglieder kann vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Pflichten der Mitglieder

§ 9

  1. Sämtliche Mitglieder sind an die Vereinssatzungen gebunden, haben sich den Beschlüssen des Leitungsorgans und der Mitgliederversammlung zu halten und sind zur Mitwirkung in den Vereinsangelegenheiten, insbesondere der Hebung und Förderung der Bienenzucht angehalten.
  2. Die Mitglieder haben ihre Beiträge für das laufende Kalenderjahr innerhalb der ersten zwei Monate zu entrichten.
  3. In den ersten drei Kalendermonaten des Jahres die Völkeranzahl (Stand der eingewinterten Völker) und deren Standorte bekannt zu geben.
  4. Eine Fachzeitschrift [nbsp]derzeit die Bienen aktuell – ist zu beziehen.

II Abschnitt
Vereinsorgane

Organe und Prüfer des Vereines

§ 10

  1. Die Organe des Vereines sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. das Leitungsorgan
    3. die Rechnungsprüfer
    4. die Schlichtungsstelle
  2. Alle Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern der Leitung und den Rechnungsprüfern steht ein Ersatz ihrer tatsächlichen Barauslagen zu.
  3. Das Wirtschaftsjahr des Vereines entspricht dem Kalenderjahr.

Mitgliederversammlung

§ 11

  1. Bis Ende Februar des Kalenderjahres treten die Vereinsmitglieder an einem von der Vereinsleitung zu bestimmenden Ort und Termin zur Mitgliederversammlung laut Vereinsgesetz 2002 zusammen.
  2. Zur Mitgliederversammlung stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied zum Zeitpunkt des Versammlungstages. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter, wenn auch dieser verhindert ist, das Mitglied das nach Jahren am längstem im Leitungsorgan ist.
  4. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Antrag von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten sind die Beschlussfassungen in geheimer Abstimmung mit Stimmzettel durchzuführen.
    Für die Wahlen ist am Anfang der Mitgliederversammlung aus den anwesenden Mitgliedern ein Wahlleiter zu wählen. Diese dürfen im Verein keine weiteren Funktionen ausüben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der dem Vereine angehörigen ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
    Sollte die Mitgliederversammlung zu dem angekündigten Zeitpunkt nicht beschlussfähig sein, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später am gleichen Ort mit unveränderter Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diesen Umstand ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
  6. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat die Vereinsleitung im Fachblatt Bienen aktuell zu veröffentlichen, wobei informativ die Ladung auch direkt den Mitgliedern zugesandt wird. Die Einberufung muss spätestens vier Wochen vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung ergehen und haben den Ort und den Zeitpunkt der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung zu enthalten.
  7. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich bei der Vereinsleitung eingebracht werden. Anträge, die am Versammlungstag eingebracht werden, können wohl einer Beratung unterzogen werden, doch kann eine Beschlussfassung darüber erst in der nächsten Mitgliederversammlung erfolgen.
  8. Über Beschluss der Vereinsleitung, der Mitgliederversammlung oder über Antrag von mindesten 10 % der Mitglieder kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Behandlung bestimmter Tagesordnungspunkte einberufen werden, wobei für die Einberufung, Durchführung und Beschlussfassung die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung zu finden haben.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

§ 12

Der Mitgliederversammlung obliegt:

  1. Die Wahl des Leitungsorgans, der Stellvertreter, sowie die Wahl der Rechnungsprüfer.
  2. Die Wahl der Delegierten zur Generalversammlung des Landesverbandes für Bienenzucht in Wien.
  3. Die Beschlussfassung (Entlastung) über den alljährlich von der Vereinsleitung vorzulegenden Rechnungsabschluss und den zu erstattenden Tätigkeits- bzw. Rechenschaftsbericht.
  4. Über Antrag des Leitungsorgans die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren und der sonstigen von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträgen.
  5. Die Freigabe des Budgetvoranschlages für das kommende Wirtschaftsjahr und die Einsetzung des Vereinsleitbildes.
  6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  7. Die Abänderung der Statuten.
  8. Die Genehmigung von Beteiligungen und Mitgliedschaften des Vereines.
  9. Beschlussfassung über die in der Mitgliederversammlung zur Abstimmung eingebrachten Anträge.

Leitungsorgan

§ 13

  1. Das Leitungsorgan besteht aus dem Obmann, dem Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier. Die Funktionen sind persönlich auszuüben.
    Für den Obmannstellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier können Stellvertreter von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
  2. Scheidet ein Mitglied der Leitung aus, oder erklärt seinen Austritt so kann das Leitungsorgan einen vorläufiger Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren. Die nächste Mitgliederversammlung wählt dann ein neues Mitglied für das Leitungsorgan, aber nur bis zum Ende der normalen Funktionsdauer des gesamten Leitungsorgans.
  3. Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereines unter Bedachtnahme auf die geltenden Gesetze, die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Die Leitungsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Wenn bei der jährlichen Mitgliederversammlung der Leitung die Entlastung gemäß § 12 (3) verweigert wird, so ist unbeschadet des Umstandes, dass die Funktionsperiode der Leitung noch nicht abgelaufen wäre, die Neuwahl der Leitung von der Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  5. Das Leitungsorgan tritt bei Bedarf zu einer nicht öffentlichen Arbeitssitzung zusammen.
    Die Beschlüsse der Leitung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmannes, welcher als letzter seine Stimme abgibt. Zur Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von drei Mitgliedern der Leitung bzw. deren Stellvertretern.
  6. Über begründeten Antrag vom mindestens 10 % der Mitglieder hat die Leitung über die Tätigkeit und finanziellen Gebarung des Vereines innerhalb von vier Wochen Auskunft zu geben.
  7. Der Leitung obliegt die Verwaltung und Organisation der Verträge und der rechtlichen Geschäftsfälle, des Sachvermögens und der Inventare des Vereines; weiters erstellt die Leitung den Budgetvoranschlag.
  8. Die Genehmigung der Insichgeschäfte der Leitungsmitglieder mit dem Verein und seinen angeschlossenen Einrichtungen.

Obmann

§ 14

  1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen und leitet die Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Dem Obmann ist es überlassen, durch Versammlungen, Veranstaltungen und andere geeignete Maßnahmen das Vereinsleben zu vertiefen und die fachliche Ausbildung und Weiterbildung der Vereinsmitglieder zu fördern.
  2. Für den Verein zeichnet der Obmann gemeinsam mit dem Schriftführer, in Finanzsachen gemeinsam mit dem Kassier. Im Falle einer Verhinderung des Obmannes, tritt dessen Stellvertreter in seine Rechte und Pflichten.
  3. Im Rahmen der Beschlüsse können Schriftstücke vom Schriftführer und Zahlungen und Überweisungen vom Kassier ohne Gegenzeichnung unterfertigt werden.

Fachwarte

§ 15

  1. Fachwarte werden vom Leitungsorgan eingesetzt, um spezielle Aufgabengebiete innerhalb des Vereines optimal abzudecken.
  2. Der Gesundheitswart berät die Mitglieder bei der aktiven Wahrnehmung von Bienenkrankheiten.[nbsp]

Rechnungsprüfer

§ 16

  1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder des Vereines zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder (bzw. Stellvertreter) des Leitungsorgans des Vereines sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle über die finanzielle Gebarung des Vereines und die Prüfung des vom Leitungsorgan zu erstellenden Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer haben ihren Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung vorzulegen und bei Vorliegen der Voraussetzungen die Entlastung des Leitungsorganes zu beantragen.

Schlichtungsstelle

§ 17

  1. In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet die Schlichtungsstelle. Die Einberufung der Schlichtungsstelle erfolgt über Antrag eines Streitteiles durch das Leitungsorgan des Vereines.
  2. Die Schlichtungsstelle besteht aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern. Je einer davon ist innerhalb von 14 Tagen von den beiden Streitteilen namhaft zu machen. Diese zwei Mitglieder wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Vereinsmitglied zum Vorsitzenden der Schlichtungsstelle, bei Stimmengleichheit entscheidet unter dem zum Vorsitz der Schlichtungsstelle vorgeschlagenen Personen das Los. Die Schlichtungsstelle ist bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit nach der Anhörung beider Streitteile.
  3. Sofern das Verfahren vor der Schlichtungsstelle nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufen der Schlichtungsstelle der ordentliche Rechtsweg offen.

Geltendmachung Ersatzansprüche

§ 18

  1. Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Vereines gegen einen Organwalter kann die Mitgliederversammlung einen Sondervertreter bestellen.
  2. Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung die Bestellung eines Sondervertreters ablehnt oder mit dieser Frage nicht befasst wird, können Ersatzansprüche von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder geltend gemacht werden. Diese bestellen für den Verein einen Sondervertreter, der mit der Geltendmachung der Ersatzansprüche betraut wird.
  3. Dringt im Fall des Punktes 2 der Verein mit den erhobenen Ansprüchen nicht oder nicht zur Gänze durch, so tragen die betreffenden Mitglieder die aus der Rechtsverfolgung erwachsenden Kosten nach außen zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner) und im Innenverhältnis, sofern nicht anderes vereinbart ist, zu gleichen Teilen.

III Abschnitt
Schlussbestimmungen

Auflösung des Vereines

§ 19

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigenen ausdrücklich zu diesem Zwecke und zwar 30 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder notwendig.
  2. Für die Durchführung dieser außerordentlichen Vollversammlung gelten die Satzungsvorschriften sinngemäß.
  3. Der Auflösungsbeschluss muss neben der grundsätzlichen Entscheidung auch Bestimmungen über die Form der Auflösung (Bestellung eines Abwicklers und eines Kontrollausschusses) und die Verwendung des Vereinsvermögens enthalten.
  4. Das nach Abschluss der Auflösung verbleibende Vereinsvermögen (wird beim Landesverband für Bienenzucht in Wien hinterlegt werden) ist nach einer Wartefrist von zwei Jahren einer oder mehreren gemeinnützigen Organisationen mit ähnlichen Zielen und Aufgaben zuzuführen. Ist dies nicht möglich oder erfolgt keine Einigung des Kontrollausschusses in diesem Sinne, ist das Restvermögen einem gemeinnützigen, vornehmlich sozial wohltätigen Zweck zu übertragen. Eine Aufteilung des Vereinsvermögens auf die Mitglieder ist nur in Höhe der geleisteten Einlage zulässig.
  5. Im Falle der Auflösung des Vereines ohne eine Nachfolgeorganisation sind die Unterlagen des Vereines an das zuständige Bezirksmuseum zu übergeben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 20

  1. Diese Statuten sind intern mit dem Beschluss in der Mitgliederversammlung gültig.
  2. Diese Statuten sind spätestens 14 Tage nach der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bei der zuständigen Vereinsbehörde einzureichen.
  3. Alle in diesen Satzungen verwendeten geschlechtsspezifischen Bezeichnungen gelten im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes gleichwertig für weibliche und männliche Organwalter.

 

Wien, am 22. Februar 2018